Intern

Personal­überlassung

Kliniken aller Versorgungsstufen haben regelmäßig unbesetzte Stellen, die zur Überbrückung mit Honoraranästhesisten besetzt werden müssen. Seit Langem wird die sozialversicherungsrechtliche Stellung von Honorarärzten in Krankenhäusern kontrovers diskutiert. Um das Sozialversicherungsrisiko für die Krankenhäuser gering zu halten, haben viele Kliniken seit einiger Zeit schon von der Möglichkeit zur Personalüberlassung Gebrauch gemacht. Dabei geht das Sozialversicherungsrisiko gänzlich auf den externen Dienstleister über.

Durch das wegweisende Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten in Krankenhäusern vom 04.06.2019 (B 12 R 11/18 R) ist nun höchstrichterlich geklärt worden, dass Honorarärzte in Krankenhäusern sozialversicherungspflichtig sind.

In dem Urteil heißt es: Werden Ärzte in einem Krankenhaus als Honorarärzte tätig, sind sie in dieser Tätigkeit nicht als Selbständige anzusehen. Vielmehr werden sie als Beschäftige des Krankenhauses sozialversicherungspflichtig.

Die Engpässe im Stellenplan können dadurch nicht mehr wie bisher durch freischaffende Honorarärzte überbrückt werden: die fachärztliche anästhesiologische Leistung ist nur noch durch Arbeitnehmerüberlassung möglich.

Die Anästhesie Stuttgart AS GmbH & Co. KG verfügt seit dem 15.08.2019 über eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung der Agentur für Arbeit in Nürnberg. Dadurch sind wir berechtigt, Ihnen als Auftraggeber (Entleiher) Fachärzte für Anästhesiologie befristet zur Verfügung zu stellen.

Wie kommt eine Kooperation zustande?

  1. Sie kontaktieren uns und schildern uns Ihren Bedarf. Zugleich überprüfen wir unsere personellen Möglichkeiten. Wir wollen ein verlässlicher Kooperationspartner sein: deswegen werden wir Ihnen nichts versprechen, was wir später nicht realisieren können.

  2. Es wird ein Kooperationsvertrag geschlossen, der den Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes entspricht. In dem Vertrag werden die Rahmenbedingungen für Ihren individuellen Personalbedarf geregelt.

  3. Ab dem Datum des Inkrafttretens können wir Sie mit erfahrenen Fachärztinnen und Fachärzten für Anästhesiologie unterstützen.

Information für die Finanzbuchhaltung:

Unsere Leistungen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung werden monatlich in Rechnung gestellt. Obwohl wir mit Ihnen zusammen kurative medizinische Leistungen erbringen, sind diese im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zwingend umsatzsteuerpflichtig.